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EVAKUIERUNG UND ERSTE LÖSCHHILFE ASTV § 44a |
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In der Novelle 2010 zur Arbeitsstättenverordnung ist verankert, dass in jedem Betrieb (sofern es keinen Brandschutzwart, oder -beauftragten, keine Brandschutzgruppe oder Betriebsfeuerwehr gibt) eine ausreichende Anzahl von ArbeitnehmerInnen mit der Handhabung der Feuerlöscheinrichtungen vertraut sein muss und es MitarbeiterInnen geben muss, die sich im Anlassfall um die Räumung/Evakuierung kümmern. Diese Bestimmung betrifft weitgehend Kleinst- und Kleinbetriebe, weshalb das BFA hier eine „maßgeschneiderte“ Ausbildung anbietet. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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